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  • 01.03.2006 | EBM 2000plus

    Überweisungen von Laborleistungen an andere Hausärzte: Vorteile für die Abrechnung

    Der Umfang der in der hausärztlichen Praxis erforderlichen Laborwerte hängt stark vom Leistungsspektrum der jeweiligen Praxis ab. Zumindest für diejenigen Hausärzte, die relativ wenig Laborwerte für die Behandlung ihrer Patienten benötigen, kann sich die Frage stellen, ob es unbedingt erforderlich ist, für die Beschaffung der Laboruntersuchungen Mitglied einer Laborgemeinschaft zu sein oder diese von Laborärzten bzw. von anderen Hausärzten zu beziehen. Für letztere ergeben sich nach dem neuen EBM interessante Abrechnungsmöglichkeiten.  

    Alternative 1: Überweisung zum Laborarzt

    Hausärzte können sämtliche Laborleistungen – auch das Basislabor – per Überweisung von einem Laborarzt anfordern. Auch wenn der Hausarzt selbst überhaupt kein Labor oder gegebenenfalls nur die leicht durchzuführenden Reagenzstreifentests erbringt, werden dennoch die Laborgrundgebühr Nr. 32000 (15 Punkte je Fall) und der Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 (40 Punkte je Fall) vergütet.  

     

    Andererseits sind die Laborärzte durchaus daran interessiert, nicht nur Überweisungen zur Durchführung von Speziallaborleistungen zu erhalten. Auch das Basislabor ist für Laborärzte interessant: Der Laborarzt erhält nämlich für jeden Überweisungsfall mit Auftragsleistungen zur Erbringung von Laboruntersuchungen eine Grundpauschale von 65 Punkten – auch dann, wenn ausschließlich Leistungen des Basislabors in Auftrag gegeben werden. Der Laborarzt rechnet die überwiesenen Leistungen selbst ab und teilt dem überweisenden Hausarzt die Ergebnisse mit.  

    Alternative 2: Überweisung an einen anderen Hausarzt

    Mit dem neuen EBM hat sich für Hausärzte hinsichtlich der Ausführung von Laborleistungen eine besonders interessante Variante ergeben: Kein Hausarzt ist verpflichtet, Mitglied einer Laborgemeinschaft zu sein bzw. Laboruntersuchungen selbst zu erbringen. Gemäß § 25 Abs. 2 Bundesmantelvertrag sind Überweisungen zur Durchführung von Laboruntersuchungen zulässig, auch für das Basislabor. Im Bundesmantelvertrag ist nicht festgelegt, dass Überweisungen für Laborbestimmungen nur an Laborärzte vorgenommen werden dürfen.