01.02.2005 | EBM 2000plus
Umfangreichere „automatische“ Vergütungen durch den neuen EBM
Im neuen EBM werden für Hausärzte bestimmte Leistungspositionen für fast jeden Patienten (Behandlungsfall) gewährt – und zwar in deutlich größerem Umfang als im alten EBM. Welche Änderungen sich gegenüber dem alten EBM ergeben und welche Positionen des neuen EBM „automatisch“ von der KV der Abrechnung zugesetzt werden, wird nachfolgend dargestellt.
Hausärztliche Grundvergütung
Nach dem alten EBM wurde die hausärztliche Grundvergütung in den berechtigten Fällen der Abrechnung des Arztes unter der Code-Nr. 8066 zugesetzt. Im neuen EBM wird die hausärztliche Grundvergütung (90 Punkte) für Hausärzte unter der Nr. 03000 erfasst (für Kinderärzte unter der Nr. 04000).
Ab dem 1. April ergeben sich folgende Änderungen: Nach dem neuen EBM gibt es die hausärztliche Grundvergütung auch bei rein präventiven Fällen, bislang nur bei kurativen Fällen. Die Nr. 03000 wird von der KV in den entsprechenden Fällen der Abrechnung zugefügt, sie muss also nicht aufgeschrieben werden.
Ausschlussbestimmungen
Ausgeschlossen wird die Nr. 03000 dagegen bei Fällen, in denen psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35.2 des neuen EBM) abgerechnet werden. Die Ausschlüsse bei Vertretungsfällen wegen Urlaub oder Krankheit und bei Notfallbehandlungen (Muster 19 a-c) und bei Fällen nur mit Auftragsleistungen (bei Hausärzten eher selten) sind identisch mit den Ausschlüssen des alten EBM.
Pauschale für die versorgungsspezifische Bereitschaft
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