31.01.2008 | EBM 2008
Abrechnung im organisierten Notfalldienst – die Details
An der Systematik der Abrechnung von Leistungen im organisierten Notfalldienst hat sich durch den neuen EBM 2008 nur wenig geändert. So wurden die bisherigen Ordinations- und Konsultationskomplexe für Leistungen im organisierten Notfalldienst inhaltlich unverändert in den EBM 2008 übernommen und lediglich in „Pauschalen“ umbenannt. Einzige wesentliche Änderung ist, dass Zuschläge für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft hinzugekommen sind – nämlich die Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 (siehe Übersicht Seite 8). Zu diesen Zuschlägen – aber auch zur Abrechnung im organisierten Notdienst allgemein – erhält die Redaktion regelmäßig Fragen. Die wichtigsten haben wir zusammengestellt und nachfolgend beantwortet.
Wann sind die Nrn. 01210 bis 01219 berechnungsfähig?
Die Notfallpauschalen aus dem Abschnitt 1.2. nach den Nrn. 01210 bis 01219 können laut Leistungslegenden nur im organisierten Notfalldienst abgerechnet werden. Organisierter Notfalldienst ist die von der KV bzw. durch von der KV beauftragte Organisationen (Ärztevereine, Kreisärzteschaften etc.) geregelte ärztliche Dienstbereitschaft für die Notfallversorgung zu sprechstundenfreien Zeiten. Nicht dazu gehört die kollegiale Vertretung außerhalb der Sprechstunden. Notfallleistungen im Rahmen kollegialer Vertretungen sind also nicht mit den Gebührennummern aus dem Abschnitt 1.2, sondern nach den allgemeinen EBM-2008-Positionen abzurechnen.
Beispiel
Hausarzt Dr. Meier führt im Rahmen einer kollegialen Absprache mit Dr. Müller an einem Donnerstag um 20 Uhr einen dringend angeforderten Besuch bei einem Patienten von Dr. Müller durch. Für diesen Besuch rechnet er die Nr. 03130 (Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme) sowie die Besuchsziffer 01411 mit der zutreffenden Wegepauschale ab. |
Weshalb wurden Zuschläge für die Besuchsbereitschaft in den EBM 2008 eingeführt?
In dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden EBM gab es unterschiedlich bewertete Abrechnungsziffern für die Notfallbehandlung durch Vertragsärzte einerseits und durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser (Nr. 01218) andererseits. Durch die Sozialgerichtsentscheidungen waren KBV und Krankenkassen jedoch gezwungen, die Notfallbehandlung für beide Gruppen einheitlich zu regeln und zu bewerten. Aus diesem Grunde wurden die Komplexe im Notfalldienst abgewertet und Zuschlagspositionen für die im vertragsärztlichen Notfalldienst üblicherweise bestehende Besuchsbereitschaft neu aufgenommen.
Wann können die Zuschläge für die Besuchsbereitschaft abgerechnet werden?
Die Abrechnung der Zuschläge Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 setzt eine Besuchsbereitschaft im organisierten Notfalldienst voraus. Diese Besuchsbereitschaft muss von der KV festgestellt worden sein. Angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen im KV-organisierten Notdienst kann die Frage, wann eine Besuchsbereitschaft vorliegt und wann nicht, von uns nicht beantwortet werden. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer KV.
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