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  • 31.01.2008 | EBM 2008

    Änderung beim Morbiditätszuschlag für Kinder beschlossen

    In der Ausgabe 1/2008 hatten wir ab Seite 5 über die vorgesehenen Änderungen beim Morbiditätszuschlag für diabetologische Schwerpunktpraxen und bei der Behandlung von Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern berichtet. Inzwischen liegt der genaue Wortlaut der Beschlüsse des Bewertungsausschusses vor. Und hier gibt es eine wesentliche Korrektur zur Berechnungsfähigkeit des Morbiditätszuschlages bei der Behandlung von Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern.  

    Vollendetes 2. Lebensjahr neue Altersgrenze

    Ursprünglich sollte der Morbiditätszuschlag bei der Behandlung von Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, also bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, auch ohne das Erfordernis einer wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung berechnet werden können. Jetzt ist in der neuen ersten Anmerkung zu den Nrn. 03212 und 04212 als Altersgrenze das vollendete zweite Lebensjahr festgelegt worden.  

     

    Neue erste Anmerkung zu den Nrn. 03212 und 04212

    „Die Gebührenordnungsposition 03212 (04212) kann bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr auch ohne die Voraussetzung einer wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V berechnet werden.“  

    Übergangsregelung für Diabetologische Schwerpunktpraxen

    Bei der Übergangsregelung für Diabetologische Schwerpunktpraxen hingegen gibt es keine Änderungen gegenüber unserer Darstellung in Ausgabe 1/2008. Die neue zweite Anmerkung zu den Nrn. 03212 und 04212 lautet jetzt wie folgt:  

     

    Neue zweite Anmerkung zu Nrn. 03212 und 04212

    „Die Gebührenordnungsposition 03212 (04212) ist vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben den Gebührenordnungspositionen 03120 bis 03122 (04120 bis 04122) berechnungsfähig.“