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  • 31.01.2008 | EBM 2008

    Hausärztlicher Versorgungsbereich: Über 50 Positionen nicht mehr berechnungsfähig

    Im hausärztlichen Versorgungsbereich sind im EBM 2008 anstelle der bisherigen Ordinationskomplexe Versichertenpauschalen abzurechnen. In diese wurden deutlich mehr als bisher Leistungen integriert, die nicht mehr als Einzelpositionen berechnungsfähig sind.  

    Arztgruppenübergreifende Leistungen

    Aus Kapitel 2 des EBM 2008 mit den arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen sind für Haus- und Kinderärzte folgende Leistungen gegenüber dem alten EBM 2000plus nicht mehr als Einzelpositionen berechnungsfähig:  

     

    Tabelle A: Nicht mehr berechnungsfähige arztgruppenübergreifende Leistungen

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende (Kurzform)  

    01420  

    Überprüfung der verordneten häuslichen Krankenpflege  

    01422  

    Erstverordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege  

    01424  

    Folgeverordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege  

    01440  

    Verweilen außerhalb der Praxis  

    01510 bis 01512  

    Praxisklinische Betreuung schwer kranker Patienten  

    01610  

    Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze  

    01612  

    Konsiliarbericht vor Psychotherapie  

    02100  

    Infusionen  

    02101  

    Infusionen von Zytostatika, usw.  

    02110 bis 02112  

    Transfusionen  

    02120  

    Programmierung einer Medikamentenpumpe  

    02200  

    Tuberkulintestung  

    02320  

    Magenverweilsonde  

    02321  

    suprapubischer Harnblasenkatheter  

    02322  

    Wechsel eines suprapubischen Harnblasenkatheters  

    02323  

    Legen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters  

    02330  

    Blutentnahme durch Arterienpunktion  

    02331  

    Intraarterielle Injektion  

    02340 bis 02343  

    Punktionen  

    02350  

    Fixierender Verband  

    02360  

    Behandlung mit Lokalanästhetika  

    02400  

    13 C-Harnstoff-Atemtest  

    02401  

    H2-Atemtest  

    außerdem aus Kapitel 32:  

    32000  

    Laborgrundgebühr  

    außerdem aus Kapitel 35:  

    35100  

    Psychosomatische Differentialdiagnostik  

    35110  

    Psychosomatische verbale Intervention  

    Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich können die in Tabelle A aufgeführten Positionen nach wie vor berechnen. Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten stehen diese Positionen nicht mehr zur Verfügung.  

     

    Ausnahme: Im Notfalldienst bei der Behandlung von Notfällen können die sonst aus Kapitel 2 für Hausärzte nicht berechnungsfähigen Positionen abgerechnet werden, so zum Beispiel Infusionen nach Nr. 02100. Aber Achtung: Positionen, die im Anhang 1 zum EBM in der Spalte GP (Grundpauschalen) aufgelistet sind, sind im Notfalldienst nicht berechnungsfähig.  

    Spezifische haus- bzw. kinderärztliche Leistungen