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  • 29.02.2008 | EBM 2008

    Kaum Einzelleistungen im Notfalldienst berechnungsfähig

    Wird ein zum organisierten Notfalldienst eingeteilter Arzt in Anspruch genommen, können bei der Versorgung des Notfallpatienten spezielle Beratungen, Untersuchungsleistungen und besondere Behandlungen erforderlich werden. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang im organisierten Notfalldienst erbrachte Leistungen zusätzlich zu der Notfallpauschale Nr. 01210 abgerechnet werden können.  

    Allgemeine Bestimmungen für den Notfalldienst

    In der Präambel zu Kapitel 1.2 (Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im organisierten Notfalldienst) ist ausgeführt, dass im Notfalldienst nur solche Leistungen berechnungsfähig sind, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Die Fachgebietsgrenzen gelten dabei nicht, sodass zum Beispiel auch ein Allgemeinarzt des hausärztlichen Versorgungsbereichs im Notfalldienst Leistungen aus den verschiedenen Facharztkapiteln erbringen und abrechnen kann, wenn dies zur Notfallbehandlung erforderlich ist.  

     

    Generell ausgeschlossen sind zusätzlich zu den Notfallpositionen 01210 bis 01219 im Notfalldienst gemäß der Präambel zu Kapitel 1.2 sämtliche Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen.  

     

    In der Leistungslegende der Notfallpauschale Nr. 01210 ist im EBM ausgeführt, dass diese Position als fakultativen Leistungsinhalt die in Anhang 1 des EBM in der Spalte GP (GP = Grundpauschale) aufgeführten Leistungen enthält. Das bedeutet, dass alle in dieser Spalte aufgelisteten Leistungen nicht im Notfalldienst berechnet werden können.  

    Welche Leistungen sind berechnungsfähig – welche nicht?