01.12.2007 | EBM 2008
Morbiditätszuschlag Nr. 03212: Die Besonderheiten bei der Abrechnung
Ein wichtiges neues Element des EBM 2008 ist der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 (495 Punkte), den Ärzte bei chronisch Kranken zusätzlich zu den Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03110 bis 03112 berechnen können (vergl. auch Ausgabe 11/2007, S. 3 ff.). An die Abrechnung sind allerdings einige Voraussetzungen und Besonderheiten geknüpft, die abrechnende Ärzte unbedingt kennen sollten.
Abrechnungsvoraussetzungen
Laut Leistungslegende ist der Zuschlag Nr. 03212 nur dann bei chronisch Kranken berechnungsfähig, wenn die Vorgaben der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung erfüllt sind.
Kriterium „Dauerbehandlung“
Als Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer solchen Erkrankung fordert der G-BA in seiner Richtlinie, dass die betreffenden Patienten wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal behandelt wurden (Dauerbehandlung). Der G-BA hat aber nicht festgelegt, dass diese Dauerbehandlung bei ein und demselben Arzt stattfinden muss. Kommt somit ein Patient mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung zur Behandlung in eine Hausarztpraxis und stellt dieser zum Beispiel durch die Anamneseerhebung fest, dass der Patient bereits seit mindestens einem Jahr in jedem Quartal ärztlich wegen dieser Erkrankung behandelt wurde (gegebenenfalls auch stätionär im Krankenhaus), ist diese Voraussetzung erfüllt.
Kriterium „schwerwiegende chronische Erkrankung“
Darüber hinaus müssen Patienten, um sie als „schwerwiegend chronisch erkrankt“ einstufen zu können, entweder
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