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  • 29.02.2008 | EBM 2008

    Nrn. 02300 bis 02302: Berechnungsausschlüsse gelten nicht!

    In der Ausgabe Nr. 12/2007 hatten wir bereits über die Änderungen bei den kleinchirurgischen Eingriffen nach den Nrn. 02300 bis 02302 berichtet. Diese Gebührenordnungspositionen können seit dem 1. Januar 2008 bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – bis zu höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnet werden.  

    Widerspruch in Präambel und Anmerkungen

    Unterschiedliche Auffassungen gibt es zu der Frage, ob – wie in der Ausgabe 12/2007 dargestellt – bei diesen Diagnosen die gegenseitigen Berechnungsausschlüsse der Nrn. 02300 bis 02302 zu beachten sind oder nicht. Es besteht nämlich ein Widerspruch zwischen Ziffer 4 der Präambel zum Abschnitt 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe) und den Anmerkungen zu den Nrn. 02300 bis 02302:  

     

    • Nach Ziffer 4 der Präambel zu Abschnitt 2.3 sind die Gebührenpositionen 02300 bis 02302, also alle drei Positionen, bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.

     

    • Die Anmerkungen zu den Nrn. 02300 bis 02302 hingegen schließen die Nebeneinanderberechnung dieser Gebührenpositionen in einer Sitzung unverändert aus.

     

    Auffassung von KBV und den meisten KVen

    Sowohl nach Auffassung der KBV als auch nach Auffassung der meisten KVen hat die Präambel zu Abschnitt 2.3 Vorrang. Dies bedeutet, dass die Nrn. 02300 bis 02302 bei den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom und/oder mehreren offenen Wunden auch nebeneinander berechnet werden.