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  • 06.08.2008 | EBM 2008

    Postoperative Behandlung: Nr. 01436 ist nur in Ausnahmefällen anzusetzen

    Operativ tätige Fachärzte überweisen die von ihnen operierten Patienten häufig zur Durchführung der postoperativen Behandlung an den Hausarzt. Dieser rechnet die postoperative Behandlung nach der EBM-Nr. 31600 (430 Punkte) ab. In Leseranfragen wird immer wieder die Frage gestellt, ob neben der postoperativen Behandlung auch die Konsultationspauschale Nr. 01436 berechnet werden kann. Dies ist jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.  

    Die Ausnahmefälle

    Nach der Leistungslegende kann die Nr. 01436 im Zusammenhang mit der postoperativen Behandlung nur bei folgenden Fallkonstellationen angesetzt werden:  

     

    • Überweisung zur Durchführung einer Auftragsleistung (Indikations- oder Definitionsauftrag)

     

    • Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Arztgruppe zur Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen?des Abschnitts 31.4 (Postoperative Behandlung).

     

    Üblicherweise werden Überweisungen zur postoperativen Behandlung als Mit-/Weiterbehandlung ausgestellt. Als Auftragsleistung ist die postoperative Behandlung nämlich sachgerecht nicht zu erbringen. Aus Anlass einer Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung kann aber die Nr. 01436 von dem Hausarzt nur dann neben dem postoperativen Behandlungskomplex berechnet werden, wenn die Überweisung von einen Arzt derselben Arztgruppe, also einem operativ tätigen Hausarzt ausgestellt wurde. Diese Konstellation ist allerdings sehr selten, da nur wenige Hausärzte zur Durchführung ambulanter Operationen berechtigt sind.