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  • 05.07.2010 | Prä- und postoperative Behandlung

    Abrechnungstipps zu prä- und postoperativen Behandlungen

    Die präoperative Diagnostik nach den Nrn. 31010 bis 31013 EBM sowie die postoperative Behandlung nach Nr. 31600 EBM gehört zu den wenigen Leistungen, die neben der Prävention und regionalen Vereinbarungen (Schutzimpfungen, DMP) ab dem Quartal 3/2010 noch außerhalb von Mengenbegrenzungsmaßnahmen bzw. Honorarkontingenten RLV und QZV in voller Höhe mit dem Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet werden. In einigen KVen - beispielsweise Hamburg und Hessen - werden sogar Zuschläge auf den Orientierungspunktwert gezahlt. Wegen der Bedeutung der Leistungen gehen wir im folgenden auf Details der Berechnung ein.  

    Präoperative Diagnostik

    Die präoperative Untersuchung rechnen Hausärzte entsprechend dem Alter des Patienten mit den Komplex-Nrn. 31010 bis 31013 EBM ab. Diese Untersuchungskomplexe haben unterschiedliche obligate und fakultative Inhalte: So ist beispielsweise die Spirometrie bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahres fakultativer Bestandteil der präoperativen Untersuchung und kann daher nicht zusätzlich gesondert berechnet werden.  

     

    Praxistipp

    Die präoperativen Untersuchungskomplexe sind nicht nur bei ambulanten Operationen aus dem Abschnitt 31.2 des EBM berechnungsfähig. Sie können auch für die Vorbereitung zu kleinen chirurgischen Eingriffen, zum Beispiel nach den Nrn. 02300 bis 02302 EBM, zu belegärztlichen Operationen nach Kapitel 36.2 sowie zu ambulanten Operationen im Krankenhaus nach § 115b SGB V (AOP-Vertrag) abgerechnet werden.  

     

    Vor stationären Operationen im Krankenhaus sind die Nrn. 31010 bis 31013 EBM nicht berechnungsfähig. In diesem Fall sind die entsprechenden Einzelleistungen abzurechnen. Wenn eine ambulant geplante Operation - unabhängig aus welchen Gründen - nicht stattfindet oder wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse entschieden wird, dass der Patient vollstationär operiert werden muss, ändert dies nichts an der Abrechnungsfähigkeit der präoperativen Untersuchungskomplexe. Die präoperativen Untersuchungskomplexe sind nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig. Erfolgt im Laufe des Quartals eine zweite Operation, kann die zweite präoperative Untersuchung nur nach Einzelleistungen, die innerhalb der RLV bzw. QZV vergütet werden, abgerechnet werden.