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  • 04.01.2008 | EBM 2008

    Schmerztherapie: Zwei neue Leistungen auch für Hausärzte?

    Durch den EBM 2008 wurde auch der Abschnitt 30.7.1 des EBM neu gefasst. Dieser Abschnitt enthält die Gebührenpositionen für die schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten. Derartige Leistungen konnten im EBM 2000plus (Nrn. 30700 und 30701) nur Ärzte mit Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abrechnen. Die Neufassung dieses Abschnitts beinhaltet jetzt jedoch auch Gebührenpositionen, die ohne entsprechende Genehmigung erbracht und abgerechnet werden können.  

    Die neuen schmerztherapeutischen Leistungen

    Für Hausärzte möglicherweise relevant ist die neue Nr. 30706 für die Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz.  

     

    Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    30706  

    Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz gemäß Anlage I Nr. 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie  

    130  

    Schmerztherapeutische Einrichtungen (Schmerzkliniken, Schmerzabteilungen an Krankenhäusern, Schmerzambulanzen und Schmerzpraxen niedergelassener Vertragsärzte) müssen regelmäßige, nach außen offene, interdisziplinäre Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung durchführen. An derartigen Schmerzkonferenzen kann auch der Hausarzt teilnehmen, wenn in dieser Schmerzkonferenz Patienten besprochen bzw. vorgestellt werden, die wegen ihrer Schmerzen zwar von einen Schmerztherapeuten behandelt, sich aber wegen anderer Erkrankungen in seiner hausärztlichen Behandlung befinden.  

     

    Nimmt der Hausarzt an einer solchen Schmerzkonferenz teil, kann er für jeden dort besprochenen bzw. vorgestellten Patienten die Nr. 30706 abrechnen. Eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ist nicht erforderlich.