01.04.2008 | EBM 2008
Wiederholungsrezept nur nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt?
Mit dem EBM 2008 haben sich die Abrechnungsmöglichkeiten der Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt verschlechtert. Das Ausstellen eines Wiederholungsrezeptes kann zwar unverändert mit der Nr. 01430 berechnet werden. Allerdings ist die Abrechnung der Nr. 01430 im Arztfall (= Behandlungsfall) neben anderen Gebührenordnungspositionen nicht möglich. Hinzu kommt, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt jetzt die im Vergleich zum Ordinationskomplex deutlich höher bewertete Versichertenpauschale auslöst.
Argumentationshilfen für die Notwendigkeit des persönlichen Kontaktes gegenüber dem Patienten
Daher verwundert es wenig, wenn Ärzte zunehmend dazu übergehen, auch ein bereits seit längerer Zeit eingenommenes Arzneimittel erst nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erneut zu verordnen. Dies ist dann häufig mit Wartezeiten verbunden, was nicht bei jedem Patienten auf Verständnis stößt.
Als Argumentationshilfe gegenüber unwillig reagierenden Patienten sind beispielsweise die im Rheinischen Ärzteblatt Ausgabe 6/2007, S. 86 bis 87 abgedruckten Empfehlungen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu den Grundsätzen der Ausstellung von Wiederholungsrezepten geeignet. Diese lauten:
- chronisch kranke Patientinnen und Patienten in stabilem Gesundheitszustand bei gleich bleibender Medikation über mehrere Monate bzw. Jahre hinweg (zum Beispiel Diabetiker, Hypertoniker),
- der akute Bedarf für ein Medikament, an das der Patient gewöhnt ist. Mit einer möglichen telefonischen Rücksprache zwischen Arzt und Apotheker und nachfolgender Einreichung des Rezeptes in der Apotheke kann in dringenden Fällen angemessen schnell reagiert werden.
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