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  • 05.05.2009 | EBM 2009

    Zwei neue Kostenpauschalen für die Verordnung der SAPV

    Durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als Kassenleistung neu eingeführt. Sie dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen. Die SAPV selbst ist nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Die Leistungen dürfen nur von besonders zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Diese benötigen allerdings als Grundlage für ihre Tätigkeit eine spezielle Verordnung des behandelnden Arztes.  

     

    Obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits am 20. Dezember 2007 in seiner „Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL“ festgelegt hatte, wer Anspruch auf diese besondere Versorgung hat und welche Voraussetzungen zur Verordnung vorliegen müssen, konnten sich KBV und Krankenkassen erst jetzt über die Aufnahme von zwei Leistungspositionen für die Erst- und die Folgeverordnung von SAPV in den EBM verständigen.Die Leistungslegenden dieser zum 1. April in den EBM eingeführten neuen Kostenpauschalen lauten wie folgt:  

     

    Kostenpauschalen für Verordnung von SAPV

    EBM  

    Leistungslegende  

    Euro  

    40860  

    Kostenpauschale zur Erstattung des besonderen Aufwandes im Rahmen der Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V.  

    Einmal im Behandlungsfall  

    25  

    40862  

    Kostenpauschale zur Erstattung des besonderen Aufwandes im Rahmen der Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V.  

    Höchstens zweimal im Behandlungsfall  

    15  

    Diese Kostenpauschalen können unter anderem auch von Hausärzten sowie von Kinder- und Jugendärzten berechnet werden.