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  • 04.03.2011 | EBM 2011

    Die Vergütung für Haus- und Heimbesuche - welche KV regelt was?

    Die zum 1. April 2011 beschlossenen Änderungen bei der Vergütung von Haus- und Heimbesuchen geben Anlass für eine Bestandsaufnahme. Im folgenden Beitrag skizziert „Abrechnung aktuell“ die Vergütungsregelungen für Hausärzte in den regionalen KVen bei Besuchen im Quartal 1/2011.  

    Zur Erinnerung

    Der Bewertungsausschuss hatte mit Beschluss vom 26. März 2010 einen umfangreichen Katalog mit Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) beschlossen. Danach sollten unter anderem die dringenden Besuche nach den EBM-Nrn. 01411, 01412 und 01415 außerhalb des RLV - aber innerhalb eines QZV - vergütet werden. Der „normale“ Besuch nach EBM-Nr. 01410 sowie der Mitbesuch nach EBM-Nr. 01413 waren dem RLV zugeordnet.  

    Die abweichenden Regelungen in den einzelnen KVen

    Gleichzeitig hat der Bewertungsausschuss aber den KVen die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsam mit den Krankenkassen abweichende Regelungen zu treffen. Die folgende Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Regelungen zeigt, dass die meisten KVen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.  

     

    Lediglich sieben KVen haben für die dringenden Besuche nach den EBM-Nrn. 01411, 01412, und 01415 ein QZV gebildet. Allerdings wurden bei der Berechnung dieses QZV unterschiedliche Wege beschritten. In den KVen Hamburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen wurde das QZV je Leistungsfall berechnet. Dieser beträgt für Hamburg: 44,65 Euro, für Niedersachsen: 76,52 Euro, für Sachsen: 54,60 Euro und für Thüringen: 72,21 Euro. In Sachsen-Anhalt erhält jeder Hausarzt unabhängig von dem Umfang seiner Besuchstätigkeit ein QZV für dringende Besuche als Pauschalbetrag in Höhe von 824,10 Euro pro Quartal, unabhängig davon, wie viele Besuche er im konkreten Quartal durchführt. In den KVen Rheinland-Pfalz und Saarland werden die QZV für dringende Besuche praxisindividuell auf der Basis früherer Abrechnungsquartale berechnet.  

     

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