09.05.2011 | Festbeträge
Vergleichsgröße und Festbeträge für Cholesterinsenker sind rechtmäßig
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 1. März 2011 entschieden, dass die Festbeträge für Cholesterinsenker rechtmäßig sind (Az: B 1 KR 7/10 R, Abruf-Nr. 111470). Weder die pharmazeutischen Unternehmen noch die Versicherten, die auf das cholesterinsenkende Arzneimittel Sortis angewiesen sind und die ohne Begrenzung auf den Festbetrag hiermit versorgt werden wollen, können die Aufhebung der Festbeträge verlangen.
Die Festbetragsgruppe war zu Recht gebildet. Bestünde eine Studienlage, die für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder ‑ausschlüsse rechtfertigte, wäre diese maßgeblich, eine solche liegt aber für Statine nicht vor. Die fünf betroffenen Statine sind pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Die gebildete Festbetragsgruppe gewährleistet, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Sortis ist im Vergleich zu anderen Arzneimitteln der Gruppe nicht vorteilhafter. Eine therapeutische Verbesserung durch Sortis ist nicht belegt. Die Vergleichsgrößen und die Festbeträge stehen mit Bundesrecht in Einklang.