01.02.2007 | Gebührenrecht
Fälligkeit einer Arztrechnung: Anspruch auf Zahlung trotz Verstoß gegen GOÄ!
Die privatärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung gegen materielles Gebührenrecht verstößt und entsprechende Fehler enthält. Zu diesem Urteil ist der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Dezember 2006 gekommen (Az: III ZR 117/06). Damit hat der BGH einen lange währenden Streit nunmehr zugunsten der Ärzteschaft entschieden.
Fall: Privatrechnung mit materiellen Fehlern
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Krankenhausbetreiber von einem Patienten, der im März 2002 stationär aufgrund einer wahlärztlichen Vereinbarung privatärztlich behandelt wurde, die Zahlung des am 8. April 2002 in Rechnung gestellten Honorars. Der Patient verweigerte die Zahlung des Honorars teilweise, weil nach seiner Ansicht eine Abrechnung der Nrn. 2577, 2289 und 5295 GOÄ neben einer Operation nach der Nr. 2565 GOÄ nicht liquidiert werden darf (Begleitleistungen bei einer Bandscheiben-OP nach Nr. 2565). Daraufhin klagte der Krankenhausbetreiber.
Erstinstanzlich hat das Amtsgericht München Fehler in der Abrechnung festgestellt und ausgeführt, dass anstelle der Nrn. 2577 und 2289 GOÄ eine Liquidation nach den Nrn. 2574, 2282 und 2284 in Betracht komme. Der Krankenhausbetreiber erstellte daraufhin vorsorglich am 21. November 2005 eine neue Rechnung auf Basis der Leistungen nach den letztgenannten Ziffern. Sowohl das Amtsgericht als auch das in zweiter Instanz entscheidende Landgericht München wiesen den Zahlungsanspruch jedoch ab: Eine entsprechende Vergütung aufgrund der ersten Rechnung vom 8. April sei nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht den Vorgaben der GOÄ entspreche. Würde man dies anders sehen und die Erfüllung der formellen Anforderungen gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ für den Eintritt der Fälligkeit genügen lassen, hätte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde und er hierfür Prozess- und Verzugszinsen tragen müsse.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH folgte der Argumentation der Vorinstanzen nicht. Das Gericht verurteilte den Patienten zur Zahlung der ersten Rechnung – jedoch nur in Höhe des in der korrigierten zweiten Rechnung angesetzten Betrages. Weiteres wichtiges Ergebnis: Verzugszinsen müsse der Patient erst ab dem Zeitpunkt bezahlen, zu dem er mit der Begleichung der inhaltlich richtigen zweiten Rechnung in Verzug geraten ist – also 30 Tage nach Zugang der korrekten Rechnung. Wenn – wie hier – im Raum stehe, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, könne der Patient mit der Bezahlung nicht in Verzug geraten.
BGH zur Fälligkeit der Vergütung
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