01.05.2006 | Gemeinsamer Bundesausschuss
Akupunktur wird Kassenleistung
Kassenpatienten mit chronischen Rücken- oder Knieschmerzen haben künftig Anspruch auf eine Akupunkturbehandlung. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. April 2006 beschlossen. Hausärzte, die ihren Patienten auch eine Akupunkturbehandlung anbieten, müssen sich nun auf neue Abrechnungsmodalitäten und unter Umständen wohl auch auf Honorarverluste einstellen.
Die Entscheidung des G-BA basiert auf den Ergebnissen zweier Modellprojekte. Dabei ist die Wirksamkeit der traditionellen chinesischen Akupunktur über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht worden. Der Erfolg bei Rückenschmerzen habe zwar nicht wesentlich höher gelegen als bei einer Scheinakupunktur, bei der bewusst falsche Punkte gestochen wurden. Allerdings hätten beide Anwendungen deutlich bessere Erfolge erreicht als die Standardtherapie. Ähnlich sei es bei Knieschmerzen. Für die Behandlung von Spannungskopfschmerzen und der Migräne konnten in den Studien keine Unterschiede festgestellt werden. Für diese Erkrankungen wurde die Akupunktur deshalb nicht als Kassenleistung anerkannt.
Dem Beschluss war ein langes Tauziehen zwischen Krankenkassen und der KBV vorausgegangen. Gestützt auf die durch die Studien belegte Überlegenheit der Akupunktur gegenüber der Standardtherapie hatten die Krankenkassen vehement die Aufnahme der Akupunktur in den Leistungskatalog der GKV gefordert. Die KBV hat dieser Forderung entgegengehalten, dass ein eindeutiger Nachweis der Überlegenheit der „echten“ Akupunktur gegenüber der „Scheinakupunktur“ nicht vorliegt. Damit sei der für eine Kassenleistung nötige Wirksamkeitsnachweis nicht geführt. Mit seinem Beschluss hat der G-BA diese gegensätzlichen Positionen nun zugunsten der Krankenkassen entschieden.
Weiteres Procedere
Die Neuregelung gilt allerdings nicht ab sofort. Zunächst muss der Beschluss des G-BA noch vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auch die Details der Umsetzung sind noch zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Qualitäts- bzw. Qualifikationsanforderungen und die Aufnahme neuer Leistungspositionen in den EBM.
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