06.05.2010 | Gemeinsamer Bundesausschuss
Neue Therapiehinweise zu den Wirkstoffen Ezetimib und Aliskiren
Am 17. Dezember 2009 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Therapiehinweise zu Ezetimib (zum Beispiel Ezetrol®, Inegy®) und Aliskiren (zum Beispiel Rasilez®) beschlossen. Die Beschlüsse sind nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24. März (Ezetimib) bzw. 15. April 2010 (Aliskiren) in Kraft getreten. Wie alle Therapiehinweise sollen sie dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel ermöglichen.
Neuer Aufbau bei Therapiehinweisen
Um eine gute Orientierung zu ermöglichen, sind die Therapiehinweise des G-BA identisch aufgebaut. Kürzlich wurde der Aufbau geändert - und bei Ezetimib und Aliskiren bereits angewendet.
Das neue Schema von Therapiehinweisen
Zugelassene Anwendungsgebiete Hier werden die zugelassenen Anwendungsgebiete des Arzneimittels bzw. der Arzneimittelgruppe aufgeführt.
Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise Unter diesem Punkt erfolgt unter anderem eine Bewertung, wann eine Verordnung des besprochenen Arzneimittels in der GKV als wirtschaftlich angesehen wird. Darüber hinaus werden je nach Wirkstoff unterschiedliche Aussagen gemacht, beispielsweise
Kosten Unter dem Abschnitt „Kosten“ findet sich eine Übersichtstabelle der Therapiekosten des bewerteten Arzneimittels im Vergleich zu anderen Therapiealternativen. Hierbei werden sowohl Tagestherapiekosten als auch Jahrestherapiekosten angegeben.
Wirkungen Hier wird die Wirkung des Arzneimittels beschrieben. Je nach Wirkstoff erfolgen auch Hinweise beispielsweise auf die Bioverfügbarkeit und die Halbwertszeit.
Wirksamkeit Dieser Abschnitt befasst sich mit den vorliegenden Studien. Diese werden kurz dargestellt und unter anderem hinsichtlich ihrer Ergebnisse bewertet.
Risiken und Vorsichtsmaßnahmen Hier wird unter anderem auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Kontraindikationen und die Anwendung bei Schwangeren (sofern erforderlich) hingewiesen. Außerdem werden gegebenenfalls Hinweise auf Patientengruppen gegeben, für die keine Daten zur Sicherheit des bewerteten Arzneimittels vorliegen. |
Die „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ sind für den behandelnden Arzt wichtig. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil deutlich darauf hingewiesen, dass der Arzt bei einer Verordnung die Therapiehinweise des G-BA und die hier gemachten Aussagen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise zu berücksichtigen hat. Das heißt allerdings nicht, dass der Arzt in medizinisch begründeten Einzelfällen nicht von den Vorgaben des Therapiehinweises bei einer Verordnung abweichen dürfte.
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