01.07.2005 | Gemeinschaftspraxen
Vorsicht beim Job-Sharing! Tücken durch Regelungen zur Leistungsbegrenzung
Angesichts weitgehender Zulassungsbeschränkungen in der vertragsärztlichen Versorgung bietet das so genannte „Job-Sharing“ interessante Möglichkeiten für eine flexible Gestaltung der ärztlichen Arbeitszeit. Auch zur Vorbereitung einer Praxisübergabe kann es sich als vorteilhaft erweisen. Insbesondere bestehende Gemeinschaftspraxen sollten vorher jedoch genau nachrechnen, ob durch die Aufnahme eines Job-Sharing-Partners nicht Fallstricke bei der Abrechnung erbrachter ärztlicher Leistungen drohen. Vor allem bei Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis und bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen einzelner Ärzte im Vorfeld des Job-Sharing kann es sonst zu einem bösen Erwachen kommen.
Voraussetzungen für Job-Sharing
In überversorgten und daher von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen besteht seit In-Kraft-Treten des 2. GKV-NOG zum 1. Juli 1997 die Möglichkeit des „Job-Sharing“. Danach kann ein Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen möchte, gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V mit einem bereits niedergelassenen Vertragsarzt desselben Fachgebietes eine Gemeinschaftspraxis eingehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Ärzte gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbeschränkung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang des Praxisinhabers nicht wesentlich überschreitet.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (nunmehr: Gemeinsamer Bundesausschuss) hat in Nr. 23 a – 23 g Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte (BPR-Ä) die diesbezüglichen Voraussetzungen konkretisiert. Danach werden zur Berechnung der Leistungsbeschränkung die tatsächlichen Abrechnungsvolumina der letzten vier abgerechneten Quartale herangezogen. Zu diesen Punktmengen wird ein Zuschlag in Höhe von 3 Prozent des Abrechnungsvolumens des Fachgruppendurchschnitts addiert und so quartalsbezogene „Gesamtpunktzahlvolumina“ gebildet.
Diese Gesamtpunktzahlvolumina begrenzen das mögliche Abrechnungsvolumen der um das Job-Sharing erweiterten Praxis bis zum Ende des Job-Sharing oder dem Wegfall der Zulassungsbeschränkungen, längstens aber für die Dauer von 10 Jahren. Die Leistungsbeschränkung wird in den Zulassungsbeschluss aufgenommen und in der Folgezeit von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts angepasst.
Berechnungsformel birgt Tücken
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