03.07.2009 | Gesetzliche Krankenversicherung
BSG: Praxisgebühr ist verfassungsgemäß
Viele Ärzte und Patienten würden die Praxisgebühr lieber heute als morgen abschaffen. Die Hoffnung auf gerichtliche Hilfestellung hat sich allerdings erneut nicht erfüllt: Wie bereits die Vorinstanzen hat jetzt auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Praxisgebühr nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 25.6.2009, Az: B 3 KR 3/08 R).
Nach Auffassung des BSG fügt sich die Praxisgebühr nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen ein, die von GKV-Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zum Beispiel Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Die Krankenkassen seien weder nach dem SGB V noch verfassungsrechtlich gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Leistungskatalog der GKV dürfe vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Dem Gesetzgeber sei es daher im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, solange dies für den Einzelnen finanziell zumutbar sei. Die Regelungen zur Praxisgebühr seien zumutbar.