· Fachbeitrag · Persönliche Leistungserbringung
Verordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, Regress von gut 300.000 Euro dennoch verhindert
von RAin Vanessa Laura Skibinski, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erfordert, dass ein Arzt nicht nur die Entscheidung über die Verordnung eines Arzneimittels trifft, sondern diese auch eigenhändig unterzeichnet. Ein ermächtigter Krankenhausarzt konnte zwar beweisen, dass er Arzneimittel selbst digital anforderte und auch sonst alle Entscheidungen diesbezüglich persönlich getroffen hatte, allerdings unterschrieb er die erforderlichen Verordnungen nicht. Dennoch sah das Sozialgericht (SG) Mainz in seiner Entscheidung vom 07.12.2022 (Az. S 3 KA 14/19) Anhaltspunkte dafür, dass kein Regress gegen den klagenden Arzt hätte festgesetzt werden dürfen. |
Der Sachverhalt
Der Kläger ist ermächtigter Krankenhausarzt, der vor allem onkologisch erkrankte Patientinnen ambulant behandelt. Er ist Mitglied eines sog. Tumorboards, das als Fachexpertengremium Therapieentscheidungen zur onkologischen Systemtherapie trifft. Die Patienten werden persönlich vorgestellt und das Tumorboard trifft individuelle Therapieentscheidungen, die von allen Mitgliedern persönlich gegengezeichnet werden. Bei der dann folgenden ambulanten Behandlung seiner Patientinnen nutzte der Kläger ein Programm zur digitalen Arzneimittel-Verordnung. Er selbst nahm die Verordnung von erforderlichen Zytostatika digital vor, druckte sie aus, unterzeichnete sie eigenhändig und nahm sie zur Patientenakte. Ein digitales Rezept-Image wurde zeitgleich über die Software an die Apotheke gesandt. Diese druckte das Image aus und sandte es auf dem Postweg an den Kläger. Dieser hatte allerdings versäumt, die Images ebenfalls persönlich zu unterzeichnen. Für den Zeitraum I/2010 bis IV/2012 wurde u. a. aufgrund der nicht persönlich unterzeichneten Verordnungen ein Regress in Höhe von 260.267,32 Euro sowie im Parallelverfahren für den Zeitraum I/2013 bis IV/2013 ein Regress in Höhe von 26.282,54 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung
Das SG Mainz hob den Regressbescheid, soweit er bezüglich der Verordnungen ohne eigenhändige Unterschrift des Klägers erging, auf und verpflichtete die Beklagte über den Widerspruch des Klägers ‒ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ‒ erneut zu entscheiden.
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