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  • 01.09.2005 | GOÄ-Auslegung

    Abrechnung der Leichenschau: Neuer Weg zu einer angemesseneren Honorierung

    Die „richtige“ Abrechnung der Leichenschau ist nach wie vor heiß umstritten. Darf eine Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ neben der Leichenschau nach Nr. 100 GOÄ berechnet werden? Die Bundesärztekammer (BÄK) und die meisten Landesärztekammern lehnen dies ab, waren jedoch früher anderer Auffassung. Auslöser dieses Sinneswandels waren zwei erstinstanzliche (!) Urteile der Amtsgerichte (AG) Oberhausen (Az: 37 C 79/98) und Herne-Wanne (Az: 2 C 380/98).  

     

    Das AG Oberhausen beruft sich in seinem Urteil auf eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vom 18. November 1997, wonach die Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ nicht berechnungsfähig ist, weil mit einem derartigen Besuch weder eine behandlungsbezogene Maßnahme noch eine Therapiekontrolle begriffstypisch verbunden ist und auch nicht verbunden sein kann. Nun sind aber weder behandlungsbezogene Maßnahmen noch Therapiekontrollen ausdrücklicher Bestandteil der Nr. 50 GOÄ. Dort heißt es „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“.  

     

    Konkreter berücksichtigt das AG Herne-Wanne die Leistungslegende der Nr. 50: „Eine kumulative Liquidation der Gebührentatbestände der Ziffern 50 und 100 erscheint auch nach Sinn und Zweck der Gebührenordnung nicht zutreffend. Denn der Gebührentatbestand des Besuches einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung bezweckt ersichtlich eine Leistung am lebenden Patienten. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Feststellung des Todes eine symptombezogene Untersuchung voraussetzt. Denn die Untersuchung des Toten im Vorfeld der Todesfeststellung wird ausdrücklich bereits durch Ziffer 100 GOÄ erfasst.“ Auch die BÄK sieht dies so (Deutsches Ärzteblatt 98, Ausgabe 25 vom 22.06.2001).  

    Neuer Vorschlag zur Abrechnung der Leichenschau

    Diese Argumentation der Amtsgerichte und der BÄK greift ein neuer Abrechnungsmodus zur Leichenschau auf, der von zahlreichen Ärzten schon erfolgreich angewendet wird. Wenn ein Besuch – jedoch keine Beratung oder symptombezogene Untersuchung – stattfindet, können diese Leistungen in der Rechnung von der Nr. 50 GOÄ abgezogen werden: GOÄ-Nr. 50 (320 Punkte) minus GOÄ Nr. 1 (80 Punkte) minus GOÄ-Nr. 5 (80 Punkte) = 160 Punkte.