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  • 09.05.2011 | GOÄ

    Die Abrechnung der Nr. 15 GOÄ

    von Ernst Diel, PVS-Büdingen

    „Abrechnung aktuell“ erreichen häufig Anfragen von Ärzten, die Erstattungsprobleme mit der Nr. 15 GOÄ haben. Nachfolgend daher einige Praxishinweise zum richtigen Umgang mit der Nummer.  

     

    Beispiel

    Bei mehreren Patienten wurde die Nr. 15 GOÄ von der Krankenversicherung nicht anerkannt. Die Nummer 15 wurde berechnet bei Patienten mit Erkrankungen des diabetischen Formenkreises, bei denen eine Umstellung der Therapie vorgenommen wurde bzw. eine Umstellung der Medikation. Im Zusammenhang mit der Therapieumstellung besteht ein hoher Beratungsbedarf, der unserer Meinung nach die Abrechnung der Nr. 4 rechtfertigt.  

    Bei dieser Fallkonstellation wird eine Gegenargumentation gegenüber Versicherungen oder Beihilfestellen nicht erfolgreich sein.  

    Leistungsinhalt = Beratung des Patienten?

    Zunächst ist festzustellen, dass die Nr. 15 keine Beratungsleistung ist, obwohl sie in Abschnitt B I allgemeine Beratungen und Untersuchungen der GOÄ eingeordnet ist. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass offensichtlich wegen dieser Zuordnung immer wieder Missverständnisse über den korrekten Ansatz dieser Leistung bestehen. Nicht umsonst stehen routinemäßige Beanstandungen der Nr. 15 GOÄ bei vielen Kostenträgern deshalb hoch im Kurs.  

     

    Leistungsinhalt genau beachten

    15  

    Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.  

    Es handelt sich um keine direkte Patientenberatung, die mit Nr. 15 abgerechnet werden kann, sondern um die Einleitung und Koordination externer Maßnahmen - also um Tätigkeiten, die neben der direkten „Arbeit am Patienten“ mit externen Leistungserbringern anfallen.