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  • 07.10.2008 | Hausärztliche/fachärztliche Versorgung

    Versorgungsbereichswechsel – eine Option für spezialisierte hausärztliche Praxen?

    von Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks + Bohle
    Rechtsanwälte, Berlin

    Mit Inkrafttreten des EBM 2008 hat die pauschale Vergütung hausärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung eine neue Dimension erreicht. Alle üblicherweise im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen werden nunmehr mit den Versichertenpauschalen abgegolten. Neben einigen Zuschlägen sind nur noch wenige, von den Vertragspartnern auf Bundesebene als besonders förderungswürdig eingestufte Einzelleistungen (Langzeit-EKG etc., siehe Ausgabe 2/2008, S. 3) abrechnungsfähig.  

     

    Dies hat beispielsweise zur Folge, dass onkologische Schwerpunktpraxen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, keine Infusionen mehr abrechnen dürfen. Ein weiteres Beispiel sind Hausärzte, die die Voraussetzungen zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung erfüllen. Sie sind nicht länger berechtigt, die Leistungen nach EBM-Ziffern 35100 und 35110 abzurechnen. Stattdessen erhalten Sie zwar den Qualitätszuschlag Psychosomatik für jeden Behandlungsfall. Dessen geringe Bewertung führt jedoch dazu, dass hausärztliche Praxen mit einem entsprechenden Schwerpunkt erheblich benachteiligt werden. Dies mag sich zwar unter dem Strich aufgrund der Budgetierung im laufenden Jahr noch nicht beim KV-Honorar bemerkbar machen. Ab 2009 kann sich dies aber ändern, da die Leistungen dann in Euro vergütet werden und die Budgetierung gelockert werden soll.  

    Voraussetzungen für einen Versorgungsbereichswechsel

    Spezialisierte hausärztliche Praxen, die durch die Einführung des EBM 2008 teilweise erhebliche Abrechnungsnachteile (und sei es zunächst nur in Punkten) hinnehmen mussten, haben die Möglichkeit, den Versorgungsbereich zu wechseln und ihre Leistungen anschließend nach bestimmten fachärztlichen Kapiteln des EBM 2008 abzurechnen. Dies gilt jedenfalls für Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie für Kinderärzte ohne Schwerpunkt, die bislang an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.  

     

    Die Rechtsgrundlagen für einen Versorgungsbereichswechsel

    Rechtsgrundlage für den Versorgungsbereichswechsel ist die Regelung in § 73 Abs. 1a S. 5 SGB V. Hier heißt es: „Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.“ Voraussetzung für den Versorgungsbereichswechsel ist somit ein entsprechender Antrag an den zuständigen Zulassungsausschuss sowie die Erbringung „im Wesentlichen spezieller Leistungen“.