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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Hilfsmittel

    Hilfsmittelverordnung für Privatpatienten: Erstattung teilweise ausgeschlossen!

    | Bei gesetzlich versicherten Patienten folgen der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln und damit auch dessen Umfang unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben GKV-Patienten Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall für den Erfolg der Krankenbehandlung erforderlich sind. Bei Privatpatienten hingegen gibt es keinen derartigen gesetzlichen Anspruch, der zugleich den Umfang des Leistungs-anspruchs festlegt. Hier kommt es darauf an, welche Vereinbarungen zwischen der Versicherung und dem Privatpatienten in dem Versicherungsvertrag getroffen wurden. |