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  • 02.04.2009 | Hilfsmittelversorgung

    Neue Regeln für die Hilfsmittelversorgung zum 1. April 2009

    von Rechtsanwältin Dr. jur. Aygün Kutlu, Kanzlei Dierks + Bohle, Berlin, www.db-law.de

    Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 führt auch zu grundlegenden Veränderungen der Rolle der Arztpraxen in der Hilfsmittelversorgung. Die zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 128 SGB V verbieten etwa ausdrücklich die Einrichtung eines Hilfsmitteldepots in Arztpraxen ebenso wie die Vergütung eines Arztes durch einen Hilfsmittelerbringer - auch wenn es sich um Entgelt für Zusatzleistungen des Arztes handelt. Durch diese Neuerungen werden niedergelassene Ärzte in ihren Möglichkeiten, aus der Hilfmittelversorgung finanziellen Nutzen ziehen zu können, stark eingeschränkt.  

    Begriff des Hilfsmittels

    Hilfsmittel sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Der Anspruch der gesetzlich Krankenversicherten umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V).  

     

    Hilfsmittel sind auch Sehhilfen und Kontaktlinsen, wobei deren Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt (§ 33 Abs. 2 bis 4 SGB V). Des Weiteren zählen Messgeräte für Körperzustände (Blutzuckermessgeräte etc.) zu Hilfsmitteln ebenso wie sächliche Mittel, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel zu verabreichen (Applikationshilfen wie Kanülen, Inhalationsgeräte etc.).  

    Verbot von Warenlagern

    Die Neufassung des § 128 SGB V i.d.F. des GKV-OrgWG, die zum 1. April 2009 in Kraft tritt, verbietet zunächst die Errichtung eines Depots bei Vertragsärzten (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Unter einem „Depot“ ist ein Warenlager zu verstehen. Eine Ausnahme besteht nur für Notfälle. Ziel dieser Neuregelung ist, die Wahlfreiheit der Versicherten unter den versorgungsberechtigten Leistungserbringern zu stärken und gleichzeitig zu verhindern, dass die Leistungserbringer sich ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile durch das Platzieren ihrer Produkte in Arztpraxen verschaffen.  

     

    Depot zu Schulungszwecken zulässig?