06.09.2010 | Honorarrecht
KVen können Honorare bei sogenannten „Scheingesellschaften“ zurückfordern
von RA, FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
In der Praxis werden aus unterschiedlichen - meist wirtschaftlich orientierten - Gründen immer wieder Vertragsgestaltungen gewählt, die mit rechtlichen Vorgaben nicht im Einklang sind. Mittlerweile gehen viele Kassenärztliche Vereinigungen (KV) restriktiv gegen solche Praxen vor. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem einschlägigen Fall bestätigt, dass die KV zu Recht Honorare von einer sogenannten „Scheingesellschaft“ zurückgefordert hat (Urteil vom 23.6.10, Az: B 6 KA 7/09 R). Die Hintergründe zum Fall erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Der Sachverhalt
In dem Fall hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis im Jahr 1996 einen „Partner“ aufgenommen, der sich nach den vertraglichen Regelungen „KV-rechtlich im Außenverhältnis ab 1. Oktober niederlassen“ sollte, und zwar „offiziell in Gemeinschaftspraxis“. Intern wurde in einem gesonderten Vertrag eine „freie Mitarbeit“ vereinbart, wobei der hinzutretende Arzt nicht Mitunternehmer wurde. Steuerrechtlich sollte vielmehr eine Einzelpraxis vorliegen. Ein etwaig dem Zulassungsausschuss vorzulegender Vertrag sollte - so heißt es in dem internen Vertrag - zwischen den Vertragsparteien keine Rechtswirkung entfalten, vielmehr sollten ausschließlich die Vorschriften des internen Vertrags gelten.
Weitere Regelungen ließen erkennen, dass der hinzutretende Jungarzt weisungsabhängig für die Altpartner tätig werden sollte:
- Der Jungarzt erhielt für seine Tätigkeit pro Arbeitswoche ein festes Gehalt in Höhe von etwa 3.600 DM.
- Eine feste Urlaubszeit erfolgte nach Genehmigung durch die Altpartner.
- Die Abrechnung erfolgte im Namen der „Gemeinschaftspraxis“ allein durch die Altpartner.
- Vorsorglich wurde in dem internen Vertrag niedergelegt, dass kein Anstellungsverhältnis begründet werde.
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