07.01.2009 | Honorarreform 2009
RLV verspätet bekannt gegeben - kann der Arzt Ansprüche daraus ziehen?
§ 87b Abs. 5 SGB V sieht vor, dass die Zuweisung der Regelleistungsvolumina (RLV) an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der RLV vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise erstmals zum 30. November 2008 erfolgt. Nur wenige KVen haben diesen Termin eingehalten und ihren Ärzten fristgerecht bis zum 30. November 2008 die Höhe ihres RLV mitgeteilt. Die meisten KVen haben wegen der komplizierten Berechnungen und Verzögerungen bei den Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen die RLV erst im Dezember 2008, zum Teil erst kurz vor dem Jahreswechsel, bekannt gegeben. Damit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen einer solchen verspäteten Mitteilung.
Nach überwiegender Auffassung handelt es sich bei der in § 87b Abs. 5 SGB V genannten Frist für die Bekanntgabe der RLV lediglich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Aus der Nichteinhaltung dieser Frist könne der einzelne Vertragsarzt keine Ansprüche, beispielsweise im Sinne einer Vergütung aller Leistungen mit dem Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent, herleiten. Allerdings müsse die Bekanntgabe der RLV bis zum Beginn des Quartals, in dem diese gelten sollen, erfolgt sein. Folgt man dieser Auffassung, reicht die Mitteilung der RLV bis zum 31. Dezember 2008 aus.