26.02.2009 | Honorarreform 2009
Sonderprobleme bei Fallwertzuschlägen in fachgleichen Gemeinschaftspraxen
Fachärzte für Allgemeinmedizin können mit den zusätzlich zu den Regelleistungsvolumen (RLV) beschlossenen Fallwertzuschlägen ein deutliches Plus beim Honorar erwirtschaften. Theoretisch sind insgesamt maximal 14,50 Euro pro Fall möglich, falls alle neun möglichen Fallwertzuschläge - also Sonographie, Psychosomatik, Prokto-/Rektoskopie, Kleinchirurgie, Langzeit-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie, Ergometrie und Chirotherapie - voll ausgeschöpft werden.
Probleme kann es in Gemeinschaftspraxen geben, in denen nicht alle Partner für diejenigen Fallwertzuschläge, für die eine KV-Genehmigung erforderlich ist, eine Genehmigung haben. Die Fallwertzuschläge werden nämlich nur den Ärzten gewährt, die eine entsprechende Genehmigung von der KV haben.
Qualifikationsgebundene Fallwertzuschläge
Für vier der neun Fallwertzuschläge ist eine Genehmigung durch die jeweils zuständige KV erforderlich. Dies sind im Einzelnen die qualifikationsabhängigen Fallwertzuschläge für
- Sonographie (3,50 Euro),
- Psychosomatik (3 Euro),
- Langzeit-EKG (1 Euro) sowie
- Chirotherapie (1 Euro).
Problematisch: Quartale I und II/2009
Problematisch ist die Bemessung der Höhe der Fallwertzuschläge in fachgleichen Gemeinschaftspraxen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2009, da als Grundlage für die Berechnung die Fallzahlen der beiden ersten Quartale 2008 herangezogen werden. In diesen beiden Quartalen war aber eine Arztfallzählung in fachgleichen Gemeinschaftspraxen noch nicht möglich, da die lebenslangen Arztnummern (LANR) erst zum 1. Juli 2008 und damit zum 3. Quartal 2008 eingeführt wurden.
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