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  • 06.05.2010 | Honorarreform 2010

    Künftige Vergütung von Labor- und Notfallleistungen sowie Kostenpauschalen

    Bis zum 30. Juni 2010 werden Laborleistungen (Wirtschaftlichkeitsbonus EBM-Nr. 32001 sowie Kostenpauschalen der Abschnitte 32.2 und 32.3), Leistungen im organisierten Notfalldienst und die Kostenpauschalen des Kapitels 40 als freie Leistungen außerhalb des RLV, aber innerhalb des hausärztlichen Versorgungsbereichs vergütet. Zwar werden diese Leistungen auch ab dem Quartal III/2010 außerhalb des RLV und des Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) abgerechnet. Neu ist jedoch, dass für diese Leistungen gesonderte - zum Teil versorgungsbereichsübergreifende - Honorarkontingente (Vergütungsvolumen) zu bilden sind. Auch ist bei einer Überschreitung des Honorarkontingents eine quotierte Vergütung dieser Leistungen nicht ausgeschlossen. Im folgendem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Details dieser Neuregelung.  

    Die Vergütung der Laborleistungen

    Für Laborleistungen des Kapitels 32 sowie die Konsiliar- und Grundpauschalen der Laborärzte und sonstiger zur Abrechnung von Leistungen des Kapitels 32 ermächtigter Ärzte, Einrichtungen etc. (EBM-Nrn. 01320, 12210 und 12220) steht ein auf der Basis des Vorjahresquartals berechnetes Honorarvolumen zur Verfügung. Aus diesem Honorarvolumen werden alle oben genannten Leistungen vergütet, und zwar unabhängig davon, ob sie von Hausärzten oder von Fachärzten erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen des Abschnitts 32.2.8 (Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen; diese werden von den Krankenkassen außerhalb der Morbi-GV vergütet).  

     

    Als Vorableistung wird der Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach EBM-Nr. 32001 zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung mit dem Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent voll vergütet. Das nach Abzug der Vergütung für den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus verbleibende Vergütungsvolumen steht dann für die Vergütung der Kostenpauschalen der Abschnitte 32.2 und 32.3 sowie der Konsiliar- und Grundpauschalen nach den EBM-Nrn. 01320, 12210 und 12220 zur Verfügung.  

     

    Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens müssen sich KV und Krankenkassen einigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Überschreitung des Vergütungsvolumens keine zusätzlichen Zahlungen der Krankenkassen auslöst. Reicht das verbleibende Vergütungsvolumen für eine Vergütung der Kostenpauschalen mit den Euro-Beträgen der Abschnitte 32.2 und 32.3 nicht aus, ist eine quotierte Vergütung der Kostenpauschalen ebenso möglich wie ein Ausgleich der Überschreitung durch Rückstellungen. Allerdings führt ein Ausgleich der Überschreitung durch eine entsprechende Rückstellung zwangsläufig dazu, dass entsprechend weniger Geld für die RLV und QZV zur Verfügung steht.  

    Berechnungsfähige Leistungen im Notfalldienst