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  • 01.06.2010 | Honorarreform

    Praxisbesonderheiten: Was ändert sich zum 1. Juli 2010?

    Bis zum 30. Juni 2010 ist festgelegt, dass ein Arzt eine Änderung (Erhöhung) seines Regelleistungsvolumens (RLV) beantragen kann, wenn aus einer Praxisbesonderheit eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Fachgruppe um mindestens 30 Prozent resultiert. Dadurch konnten Ärzte, die besondere und unter Umständen abrechnungsintensive Leistungsbereiche (beispielsweise Phlebologie) erbringen, die aber abrechnungstechnisch in das RLV fallen, eine Praxisbesonderheit und damit ein höheres RLV beantragen. Was aber genau gilt ab dem 1. Juli 2010?  

    Antrag auf Praxisbesonderheiten

    Nach dem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 kann zwar unverändert die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten beantragt werden. Allerdings wird jetzt auf die Festlegung eines Grenzwerts für die Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe verzichtet. Es gilt: „Die Praxisbesonderheiten werden zwischen den Partnern der Gesamtverträge geregelt. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge.“  

    Neue QVZ

    Der Verzicht auf die Festlegung eines Grenzwerts für die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass durch die neuen Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) Unterschiede des eigenen Leistungsspektrums im Vergleich zur Arztgruppe wesentlich besser berücksichtigt werden. So gibt es beispielsweise für die bisher in das RLV fallenden phlebologischen Leistungen nach den EBM-Nrn. 30500 und 30501 ab dem Quartal 3/2010 ein QZV, ebenso für die Schmerztherapie nach den EBM-Nrn. 30710ff. Es ist daher zu erwarten, dass die bisher von den KVen gewährten Zuschläge zum RLV wegen Praxisbesonderheiten überprüft, gegebenenfalls auch neu festgesetzt bzw. aufgehoben werden.  

     

    Praxistipp: Wer bisher einen Zuschlag zum RLV wegen Praxisbesonderheiten erhalten hat, sollte nach Eingang der Mitteilung über die Höhe des RLV und der QZV prüfen, ob und inwieweit die Praxisbesonderheiten bei den neuen Fallwerten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten nochmals beantragt werden. Dabei ist darauf zu achten, welche Detailregelungen (Grenzwerte?) die KV mit den Kassen vereinbart hat.