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  • 03.08.2010 | Honorarreform

    QZV „Allergologie“ künftig auch für Kinderärzte ohne Zusatzbezeichnung

    Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 ist der Anspruch auf ein QZV „Allergologe“ nicht mehr an das Führen der Zusatzbezeichnung Allergologie gebunden. Somit dürften alle Kinder- und Jugendärzte, die in den entsprechenden Vorjahresquartalen allergologische Leistungen abgerechnet haben, ein solches QZV erhalten. Wie es zu der Änderung kam, lesen Sie nachfolgend.  

    Alte Regelung stand im Widerspruch zum Abschnitt 30.1

    Nach der Liste der vom Bewertungsausschuss am 26. März 2010 beschlossenen Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) konnten Kinder- und Jugendärzte ein QZV „Allergologie“ für die Leistungen nach den EBM-Nrn. 30110 bis 30123 nur dann erhalten, wenn sie über eine entsprechende Zusatzbezeichnung verfügen. Diese Regelung steht im Widerspruch zur Präambel des Abschnitts 30.1 des EBM. Danach können die Leistungen dieses Abschnitts von allen Kinder- und Jugendärzten berechnet werden; das Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung ist nicht erforderlich. Der Bewertungsausschuss hat jetzt auf diesen Widerspruch reagiert und die Änderung beschlossen.  

    Einschränkungen beachten

    Die oben genannte Regelung gilt jedoch nur, wenn die betreffende KV für diese Leistungen auch ein QZV gebildet hat. In einigen KVen - beispielsweise in Baden-Württemberg und Westfalen-Lippe - sind allergologische Leistungen Bestandteil des RLV.  

    Auswirkungen für Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten

    KVen, die die Zuweisung der QZV unter Vorbehalt gestellt haben, können diese Änderung bereits für das Quartal 3/2010 anwenden. Für Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten ergeben sich durch diesen Beschluss keine Änderungen. Diese Ärzte können allergologische Leistungen des Abschnitts 30.1 - ausgenommen die Hyposensibilisierung nach EBM-Nr. 30130 - nur abrechnen, wenn sie über die Zusatzbezeichnung Allergologie verfügen.  

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 5 | ID 137538