01.10.2007 | Honorarverteilung
Arithmetisches Mittel oder Median? – BSG präzisiert Recht zum Praxiswachstum
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 28. März 2007 die Rechtsprechung zum zulässigen Wachstum vertragsärztlicher Praxen konkretisiert (Az: B 6 KA 9/06 R). Das Gebot, unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen – zum Beispiel Neugründungen – ein Wachstum bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe zu ermöglichen, könne in einem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so ausgestaltet werden, dass der Durchschnittsumsatz nicht nach dem arithmetischen Mittel, sondern nach dem Median bestimmt werde. Dies gelte auch dann, wenn Praxen dadurch im Einzelfall schlechter gestellt würden als bei einer Bestimmung nach dem arithmetischen Mittel. Die Entscheidung erging zwar zu einer Zahnarztpraxis, ist in Ihren Grundsätzen aber auch auf die Honorarverteilungsverträge im vertragsärztlichen Bereich übertragbar.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Zahnärztin gegen eine Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM). In diesem wurde (vereinfacht) das Wachstum einer Praxis durch das durchschnittliche Budgetvolumen der Fachgruppe begrenzt, wobei dieses Volumen nach dem Median ihrer Fachgruppe ermittelt wurde. Nach Auffassung der Zahnärztin hätte aber für die Ermittlung des Budgetvolumens der arithmetische Mittelwert zugrunde gelegt werden müssen, der in ihrem Fall um etwa 10 Prozent höher gelegen hätte.
Urteilsgründe
Einen solchen Anspruch sieht – wie auch schon die Vorinstanzen – das BSG nicht. Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sei bei der Gestaltung von Honorarverteilungsregelungen weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen. Zwar müsse unterdurchschnittlich abrechnenden Vertrags(zahn)ärzten wegen ihres Rechts auf berufliche Entfaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Praxis zu einer solchen mit typischem Umsatz auszubauen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn nicht auf den arithmetischen, sondern auf den nach dem Median ermittelten „typischen“ Umsatz zurückgegriffen werde. Denn auf diese Weise würden sich „Ausreißer“, die ein arithmetisches Mittel nach oben oder nach unten ziehen können, nicht auswirken. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der leistungsgerechten Vergütung oder der Honorarverteilungsgerechtigkeit sei darin nicht zu erkennen. Dies gelte umso mehr, als der Median nicht zwingend unter dem arithmetischen Mittel liegen müsse.