01.09.2005 | Job-Sharing
Auswirkungen des EBM 2000plus auf die Punktzahlobergrenze
Nach den derzeitigen Erkenntnissen wird der EBM 2000plus bei Hausärzten zu einer Erhöhung des abgerechneten Punktzahlvolumens führen. Bei Job-Sharing-Praxen, die sich schon im zweiten Leistungsjahr befinden, ist dies unproblematisch: Die KV passt die Punktzahlobergrenzen automatisch an die Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts an. Wenn also beispielsweise die Punktzahlanforderungen der Hausärzte infolge des neuen EBM um 8 Prozent steigen, steigt auch die Punktzahlobergrenze einer Job-Sharing-Praxis um diesen Faktor.
Besondere Situation bei jungen Job-Sharing-Praxen
Anders verhält es sich jedoch bei Job-Sharing-Praxen, die sich noch im ersten Leistungsjahr befinden (Job-Sharing ab Quartal 3/2004): Für diese Praxen gilt als Punktzahlobergrenze das tatsächliche Abrechnungsvolumen des Vorjahresquartals zuzüglich eines Zuschlags von 3 Prozent des Abrechnungsvolumens des Fachgruppendurchschnitts. Folglich wird bei diesen Praxen die Punktzahlobergrenze für das EBM 2000plus-Quartal 2/2005 aus dem Abrechnungsvolumen des Alt-EBM-Quartals 2/2004 ermittelt. Im Ergebnis kann dies bei einer EBM-bedingten Punktzahlsteigerung zu einem deutlichen Honorarverlust führen.
Antrag auf Erhöhung von Punktzahlobergrenze möglich
Aber es gibt eine Lösung des Problems: Für den Fall von Honorarverlusten durch EBM-Änderungen enthalten die einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Anpassungsklausel.
Nr. 23e Bedarfsplanungs- sowie Nr. 3.3 Angestellte-Ärzte-Richtlinien
Auf Antrag des Vertragsarztes sind die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, wenn Änderungen des EBM oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben. |
Praxistipp: Wenn sich Ihr abrechenbares Punktzahlvolumen durch den EBM 2000plus erhöht hat, sollten Sie bei Ihrer KV einen Antrag auf Erhöhung der Punktzahlobergrenzen stellen. Konkrete Berechnungsempfehlungen können allerdings nicht gegeben werden, da bei den Berechnungen neben den EBM-Auswirkungen auf Ihre Praxis auch die KV-spezifischen Honorarverteilungsregelungen berücksichtigt werden müssen.