02.11.2009 | Kassenabrechnung
Akupunktur: Nr. 30790 bei zwei Indikationen nur noch einmal berechnungsfähig
Mit der Nr. 30790 wird die Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mit Körperakupunktur berechnet. Strittig war in der Vergangenheit, ob diese Gebührenposition zweimal berechnet werden kann, wenn bei einem Patienten sowohl die Indikation „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ als auch die Indikation „chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose“ vorliegt. Grund für diese unterschiedliche Auslegung ist eine Unklarheit in der Leistungslegende. Dort hieß es bisher bei der Aufzählung der Indikationen „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose“.
Der Bewertungsausschuss hat jetzt klargestellt, dass die Nr. 30790 auch dann nur einmal berechnet werden kann, wenn eine Behandlung des Patienten mit beiden zugelassenen Indikationen erfolgt. Jetzt heißt es bei der Leistungslegende der Nr. 30790, dass diese Gebührenposition bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule „und/oder“ der Kniegelenke abzurechnen ist. Die Änderung gilt seit dem 1. Oktober 2009. Die Nr. 30790 ist unverändert nur einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig.