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  • 03.07.2009 | Kassenabrechnung

    Aspekte der Helferinnenbesuche

    In Nr. 4/2009 von „Abrechnung aktuell“ wurden die Details der zum 1. April 2009 neu eingeführten Helferinnenbesuche nach den Nrn. 40870 bzw. 40872 ausführlich dargestellt. Aufgrund der sehr stringenten Abrechnungsvoraussetzungen muss allerdings das ernüchternde Fazit gezogen werden, dass nur sehr wenige Hausärzte eine Genehmigung erhalten werden, Helferinnenbesuche nach diesen neuen Positionen abzurechnen. Ausnahmen gibt es wohl nur in einigen ärztlich unterversorgten Gebieten in den neuen Bundesländern.  

    Die Hürden beim „neuen“ Helferinnenbesuch

    Dass die Hürden für die Berechnung der neuen Kostenpauschalen für Helferinnenbesuche sehr hoch sind, lässt sich bereits am Umfang der Regelungen erkennen: Auf insgesamt sieben DIN-A4-Seiten hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsvoraussetzungen, die Genehmigungspflicht sowie die geforderte Qualifikation der Praxismitarbeiterinnen festgelegt und darüber hinaus definiert, bei welchen Patientengruppen diese Besuche ausschließlich erbracht werden dürfen - nämlich nur bei schwerwiegend chronisch kranken Patienten bzw. bei älteren Patienten, die einer dauerhaften intensiven ärztlichen Betreuung bedürfen bzw. bei schwerwiegenden akuten Erkrankungen. Insbesondere das Erfordernis, dass Helferinnenbesuche nur in unterversorgten Gebieten durchgeführt werden dürfen, ist kritikwürdig.  

     

    Die stringente Beschlussfassung des Bewertungsausschusses war anfangs von der Bundesgesundheitsministerin kritisiert worden. Nach ihren Vorstellungen und auch den Vorstellungen der KBV sollten die neuen Helferinnenbesuche allen entsprechend schwer kranken Patienten zur Verfügung stehen, nicht nur in unterversorgten Gebieten. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) letztendlich den Beschluss doch nicht beanstandet. Der Bewertungsausschuss soll jedoch prüfen, ob eine Hausbesuchskraft auch für mehrere Ärzte oder gegebenenfalls selbstständig tätig sein kann; ebenso soll er prüfen, ob die Hausbesuche im Delegationsverfahren auch in Regionen ermöglicht werden sollen, in denen keine Unterversorgung besteht oder droht.  

    Der „neue“ Helferinnenbesuch

    Die neue Kostenpauschale Nr. 40870 für einen Helferinnenbesuch zur Durchführung delegierbarer Leistungen hat bei einer Bewertung von 17 Euro durchaus positive wirtschaftliche Aspekte: Führt der Arzt den routinemäßigen Hausbesuch nach Nr. 01410 (440 Punkte) nämlich selbst durch, erhält er dafür lediglich 15,40 Euro. Zwar kann er - im Gegensatz zur Helferin - noch zusätzlich Wegegeld berechnen, jedoch ergibt sich damit in der Regel ein unwesentlich höheres Honorar als beim Helferinnenbesuch.