01.10.2007 | Kassenabrechnung
Praxisgebühr bei praxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt
Nach Regelungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes können Vertragsärzte jetzt auch in verschiedenen Arztpraxen tätig sein. Es kann daher vorkommen, dass ein Patient im Laufe desselben Quartals in zwei Arztpraxen von demselben Arzt behandelt wird. Nach § 28 Abs. 4 SGB V ist jedoch die Praxisgebühr in diesen Fällen nur einmal zu zahlen.
Die KBV hat deshalb den Katalog der Symbolnummern zur Praxisgebühr um die Nr. 80034 ergänzt. Diese Symbolnummer ist immer dann einzutragen, wenn ein Patient die Praxisgebühr von 10 Euro bereits bei der Behandlung durch den Arzt gezahlt hat und im Laufe des Quartals durch denselben Arzt in einer anderen Praxis behandelt wird. Durch den Ansatz dieser Symbolnummer wird dokumentiert, dass in diesen Fällen keine erneute Erhebung der Praxisgebühr erfolgt ist.