· Fachbeitrag · Heilmittelrichtlinie
Heilmittel stress- und regressfrei verordnen!
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de
| Die Verordnung von Heilmitteln wurde Anfang 2021 mit dem Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie (Heilmittel-RL, beim G-BA online unter iww.de/s9967 ) überarbeitet. Es gibt nur noch ein Formular für alle fünf Heilmittelbereiche (1. Physiotherapie, 2. Podologische Therapie, 3. Ergotherapie, 4. Stimm-, Sprech-, Sprach-, Schlucktherapie, 5. Ernährungstherapie), das der Arzt verwenden muss, nämlich das Formular 13. Das sorgfältige Ausfüllen des Rezeptformulars ist der erste Schritt zu einer regressfreien Verordnung. Beim Ausfüllen wird der Arzt durch Software unterstützt, die von der KBV zertifiziert wird. In der zertifizierten Software sind alle gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben enthalten. Wie benutzerfreundlich die Software ist, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Seit Juli 2019 gibt es einheitliche Heilmittelpreise, sodass der Arzt mithilfe der Software in der Lage ist, die verordneten Kosten im Blick zu behalten. |
Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
Seit 2021 ist der Begriff des „Verordnungsfalls“ neu geregelt: Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf denselben Patienten mit einer bestimmten behandlungsbedürftigen Erkrankung und denselben behandelnden Arzt, der ihm Heilmittel aus derselben Diagnosegruppe (d. h., die ersten drei Stellen des ICD 10-Codes sind identisch) verordnet. Ein Verordnungsfall besteht so lange, bis die Behandlung abgeschlossen ist.
MERKE | Vergehen sechs Monate, ohne dass derselbe Arzt demselben Patienten Heilmittel verordnet hat, entsteht ein neuer Verordnungsfall. Maßgeblich ist das letzte Verordnungsdatum, das in der Praxissoftware gespeichert ist. |
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