01.09.2007 | Kassenabrechnung
Praxisgebühr erheben bei Besuch des Patienten vor und nach dem 18. Geburtstag?
Frage: „In jedem Quartal kommt es vor, dass wir von Patienten sowohl vor als auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres (=18. Geburtstag) in Anspruch genommen werden. Bei Patienten, die im Laufe eines Quartals nach dem 18. Geburtstag noch einmal zur Behandlung kommen, erheben wir dann immer die Praxisgebühr. Jetzt erhielten wir von unserer KV eine Auflistung von Patienten, denen wir die Praxisgebühr zurückzahlen sollen, weil die erste Inanspruchnahme im Quartal vor dem 18. Geburtstag erfolgte. Müssen wir in diesen Fällen die Praxisgebühr zurückerstatten?
Antwort: Ja. In § 18 des Bundesmantelvertrags (BMV) ist festgelegt, dass Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Praxisgebühr zu entrichten haben. Mit der Formulierung „vor der ersten Inanspruchnahme“ ist klargestellt, dass für die Erhebung der Praxisgebühr das Alter der Patienten bei der ersten Inanspruchnahme maßgeblich ist. Kommt derselbe Patient im Laufe desselben Quartals nach seinem 18. Geburtstag noch einmal zur Behandlung, ist die Praxisgebühr für dieses Quartal nicht fällig.