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  • 01.10.2007 | Kassenabrechnung

    Verordnung von Soziotherapie – eine Leistung auch für Hausärzte

    Seit 2002 ist die Soziotherapie Bestandteil des Leistungskataloges der GKV. Sie soll psychisch Kranke dazu befähigen, in möglichst kurzer Zeit von fremder Hilfe unabhängig zu werden. Soziotherapie wird auf ärztliche Verordnung von Soziotherapeuten erbracht.  

     

    Üblicherweise erfolgt die Verordnung von Soziotherapie durch Nervenärzte bzw. Psychiater. Ärzte anderer Fachrichtungen, also auch Hausärzte, können Soziotherapie jedoch initial im Sinne einer Motivation mit drei Stunden verordnen, um einen Patienten der nervenärztlich/psychiatrischen Behandlung zuzuführen. Für diese Leistung kann der verordnende Hausarzt die EBM-Nr. 30800 abrechnen:  

     

    Leistungsposition für die Verordnung von Soziotherapie für Hausärzte

    30800 

    Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers  

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers durch den Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie besitzt
    • Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Durchführung von Soziotherapie
    • Motivation des Patienten zur Wahrnehmung von Soziotherapie,
    • Verordnung von bis zu drei Therapieeinheiten

    Fakultativer Leistungsinhalt  

    • Überweisung zu einem soziotherapeutischen Leistungserbringer ....... 180 Punkte

    Die Grundlagen

    Grundlage der Verordnung sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie (Soziotherapie-Richtlinien). Diese legen detailliert fest, bei welchen Indikationen Soziotherapie verordnet werden kann, nämlich bei schweren psychischen Erkrankungen, die bei den Betroffenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des normalen Lebensablaufs führen.  

     

    Die Verordnung