· Fachbeitrag · EBM 2016
Verordnung von Soziotherapie wird künftig extrabudgetär vergütet
| Die Verordnung von Soziotherapie nach den Nrn. 30800, 30810 und 30811 EBM wird ab 1. April 2016 außerhalb von Mengenbegrenzungen extrabudgetär vergütet. Dies hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 26. Januar 2016 beschlossen. Die eigentliche Verordnung von Soziotherapie erfolgt üblicherweise durch Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Diese rechnen für die Erstverordnung die Nr. 30810 EBM und für die Folgeverordnung die Nr. 30811 ab. Allerdings können auch Hausärzte unter bestimmten Voraussetzungen Soziotherapie verordnen und diese Verordnung mit der Nr. 30800 EBM abrechnen. |
Die Abrechnungsvoraussetzungen der Nr. 30800 EBM
Die Nr. 30800 EBM können Hausärzte abrechnen, wenn bei dem Patienten eine Indikation nach der Soziotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt, der Patient jedoch nicht in der Lage ist, eine Überweisung zu einem für die Verordnung berechtigten Arzt selbständig in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann der Hausarzt einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzuziehen und eine initiale Verordnung von bis zu fünf Therapiestunden im Sinne einer Motivation ausstellen.
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EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
30800 | Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 67 Punkte 6,99 Euro |
Die Verordnung
Die Indikationen für die Verordnung von Soziotherapie wurden durch den G-BA im vorigen Jahr erweitert. Gleichzeitig wurde der Umfang der Verordnung von bis zu drei auf bis zu fünf Therapiestunden erhöht (lesen Sie hierzu AAA 07/2015, Seite 17). Die Verordnung selbst erfolgt auf Vordruck Muster 28. Anzugeben ist dort die ICD-10-Diagnose, seit wann die Erkrankung besteht und per Ankreuzen die Mitteilung, ob dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. nicht ausführbar ist. Zudem sind Name und Anschrift des soziotherapeutischen Leistungserbringers anzugeben.