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  • 03.07.2009 | Kassenabrechnung

    Verordnung von Sprechstundenbedarf - im Zweifelsfall Kasse fragen!

    von Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks + Bohle
    Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Immer wieder müssen sich Sozialgerichte mit der Zulässigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf befassen. Dies dürfte daran liegen, dass sowohl im SGB V als auch in den Bundesmantelverträgen Regelungen zur Anforderung von Sprechstundenbedarf fehlen. Lediglich in Kapitel I.7 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist geregelt, welche Kosten beispielsweise für Verbrauchsmaterial in den Gebührenordnungspositionen enthalten bzw. gesondert berechnungsfähig sind.  

     

    Konkretisiert werden diese Regelungen durch regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSB-Vereinbarungen), die die eigentlich vorgesehene Kostenerstattung durch ein System der Naturalerstattung (Bezug von Mitteln als Sprechstundenbedarf) ersetzen. Die Regelungen in den SSB-Vereinbarungen haben gerade in der Vergangenheit erhebliche Interpretationsspielräume eröffnet, die erst durch sozialgerichtliche Rechtsprechung wieder geschlossen werden konnten.  

    Mehr Rechtssicherheit durch aktuelles BSG-Urteil

    Einen weiteren wichtigen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit bei Sprechstundenbedarfsverordnungen liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (Az: B6 KA 2/08 R). Nachdem das BSG bereits mit Urteil vom 20. Oktober 2004 (Az: B 6 KA 41/03 R) entschieden hatte, dass sogenannte koaxiale Interventionssets, die im Rahmen der periradikulären Schmerztherapie eingesetzt werden, als Einmalkanülen zu bewerten und damit nicht als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind, musste es sich aktuell damit auseinandersetzen, inwieweit Vertrauensschutzgesichtspunkte einem Sprechstundenbedarfsregress entgegenstehen können. Die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis hatten eingewandt, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Verordnung von koaxialen Interventionssets als Sprechstundenbedarf rechtmäßig sei, weil die KV ihr dies schriftlich bestätigt habe.  

     

    Obgleich die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, lässt sich aus dem Terminbericht zum Urteil (Nr. 23/09, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) ableiten, dass das BSG die Hürden für einen Vertrauensschutz sehr hoch legt: Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass die Festsetzung eines Regresses wegen unzulässiger Sprechstundenbedarfsverordnungen kein Verschulden des Vertragsarztes voraussetzt. Außerdem könne die Rechtsprechung des BSG zum Vertrauensschutz bei nachträglicher Korrektur rechtswidriger Honorarbescheide nicht ohne Weiteres auf Verordnungsregresse übertragen werden, weil hier gerade kein Verwaltungsakt ergehe.