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  • 01.02.2006 | Kinder-Früherkennung

    U2 bis U9 und J1: Orientieren Sie sich bei der Abrechnung an den Toleranzgrenzen

    Die in den Leistungslegenden des EBM 2000plus bei den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U2 bis U9 genannten Zeiten beziehen sich auf die in den Kinder-Richtlinien genannten Regel-Untersuchungszeiträume. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Untersuchungen nur in diesen Zeiträumen durchgeführt werden dürfen. Vielmehr gelten die in den Kinder-Richtlinien und den Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Toleranzgrenzen unverändert auch für die Abrechnung der Nrn. 01712 bis 01720:  

     

    Toleranzgrenzen für U2 bis U9 und J1

    Untersuchungsstufe  

    EBM-Nr.  

    Zeitraum  

    Toleranzgrenze  

    U2  

    01712  

    3. bis 10. Lebenstag  

    3. bis 14. Lebenstag  

    U3  

    01713  

    4. bis 6. Lebenswoche  

    3. bis 8. Lebenswoche  

    U4  

    01714  

    3. bis 4. Lebensmonat  

    2. bis 4 ½. Lebensmonat  

    U5  

    01715  

    6. bis 7. Lebensmonat  

    5. bis. 8. Lebensmonat  

    U6  

    01716  

    10. bis 12. Lebensmonat  

    9. bis 13. Lebensmonat  

    U7  

    01717  

    21. bis 24. Lebensmonat  

    20. bis 27. Lebensmonat  

    U8  

    01718  

    43. bis 48. Lebensmonat  

    43. bis 50. Lebensmonat  

    U9  

    01719  

    60. bis 64. Lebensmonat  

    58. bis 66. Lebensmonat  

    J1  

    01720  

    13. bis 14. Lebensjahr  

    12. bis 15. Lebensjahr  

    Sonographie-Screening der Säuglingshüften: Welche Grenze gilt?

    Für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüften im Rahmen der Kinderfrüherkennung ist im EBM (Nr. 01722) keine zeitliche Toleranzgrenze festgelegt. In der Leistungslegende zu Nr. 01722 wird aber auf die Durchführungsempfehlung in den Kinder-Richtlinien verwiesen. Nach Anlage 5 der Richtlinien ist die hüftsonographische Screening-Untersuchung bei Säuglingen in der 4. bis 5. Lebenswoche in zeitlichem Zusammenhang mit der dritten Früherkennungsuntersuchung (U3) durchzuführen. Der Zeitrahmen für die U3 ist in den Richtlinien auf die 4. bis 6. Lebenswoche festgelegt mit einer Toleranzgrenze von der 3. bis zur 8. Lebenswoche. Der zeitliche Toleranzrahmen für die U3 ist somit erheblich länger als derjenige für die hüftsonographische Screening-Untersuchung.  

     

    Die meisten KVen beanstanden es jedoch nicht, wenn das hüftsonographische Screening nach Nr. 01722 zwischen der 3. und 8. Lebenswoche, also innerhalb des Toleranzrahmens der U3, abgerechnet wird. Ein Anspruch darauf, die Nr. 01722 in dem Toleranzzeitrahmen der U3 abrechnen zu können, besteht aber nicht.