· Fachbeitrag · EBM 2022
So rechnen Sie Präventionsleistungen richtig ab
| Hausärzte erzielen einen nicht unerheblichen Teil ihres KV-Honorars mit der Abrechnung von Präventionsleistungen aus dem Abschnitt 1.7 des EBM. In den letzten Jahren haben sich die Abrechnungsmodalitäten zum einen geändert, zum anderen wurde der Umfang der Präventionsleistungen deutlich erweitert. Dieser Beitrag informiert Sie über die Abrechnungsvoraussetzungen der Vorsorgeuntersuchungen in der hausärztlichen Praxis. Eine tabellarische Übersicht finden Sie am Ende des Beitrags. |
Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen
Die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (U1 bis U9) nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden i. d. R. nicht von Hausärzten, sondern von Kinder- und Jugendärzten durchgeführt.
Anders verhält es sich jedoch mit der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA. Nach dieser Richtlinie kann eine solche Früherkennungsuntersuchung einmalig bei Versicherten zwischen dem vollendeten 13. und vollendeten 14. Lebensjahr, also solange der Versicherte 13 Jahre alt ist, erfolgen. Wie bei den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen gibt es auch für die J1 Toleranzgrenzen: Die J1 kann auch in einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten vor Vollendung des 13. Lebensjahres und nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt mit der EBM-Nr. 01720.
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