04.03.2011 | Kodierung
Wie werden Vorsorgeuntersuchungen kodiert?
Derzeit wird viel über die neuen ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) berichtet. In den Anleitungen wird an Beispielen - meist aus dem kurativen Bereich - die Umsetzung der AKR erläutert. Aber bereits jetzt ist die Kodierung der Behandlungen in den Abrechnungsunterlagen für die KV nach den derzeit gültigen Vorgaben verpflichtend. Viele Ärzte berichteten von Problemen bei der Verschlüsselung von Untersuchungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen - so vor allem bei Vorsorgeuntersuchungen. Nun hat die KBV den KVen die Informationen mit Schlüsselnummern hierfür zur Verfügung gestellt. Welche das sind, darüber berichtet „Abrechnung aktuell“ im Folgenden.
Praxisgebühr und Überweisung
Wünscht ein Versicherter der GKV eine Vorsorgeuntersuchung, entfällt die Praxisgebühr. Eine Überweisung ist nicht erforderlich und auch nicht auszustellen, wenn ein Patient nur zur Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung einen anderen Facharzt aufsuchen will.
Werden aber mit der Abrechnung andere oder weitere Kodierungsnummern als diejenigen angegeben, die für Inanspruchnahmen des Arztes außerhalb der kurativen Behandlung vorgesehen sind, dann ist die Praxisgebühr fällig, wenn keine Überweisung vorgelegt wird.
KBV gibt per Rundschreiben an KVen Informationen
Da offensichtlich diesbezüglich Informationsbedarf besteht, sah sich die KBV veranlasst, die KVen der Länder mit einem Rundschreiben über die korrekte Kodierung von Inanspruchnahmen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, zu informieren.
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