06.06.2011 | Leserforum
Dexa-Knochendichtemessungen: Welche Nummern erstatten die Versicherungen?
Frage: „Bei der Dexa-Knochendichtemessung rechnet die Praxis bei Privatpatienten die Nrn. 5380 GOÄ (Osteodensitometrie) und 5377 GOÄ (Zuschlag für computergesteuerte Analyse) ab. Die Versicherungen erstatten die Leistung Nr. 5377 GOÄ nicht, weil diese neben der Nr. 5380 GOÄ ausgeschlossen sei.“
Antwort: Streichungen der Nr. 5377 GOÄ neben Nr. 5380 GOÄ erfolgen häufig. Wird die Leistungslegende der Nr. 5377 GOÄ korrekt interpretiert, ist mit dieser Leistung nicht nur die computergesteuerte Analyse abgegolten, sondern auch eine 3D-Rekonstruktion. Es handelt sich bei der 3D-Rekonstruktion nicht um einen fakultativen Leistungszusatz (... ggf. einschließlich), sondern um einen obligaten Leistungsinhalt. Damit ist nur schwer zu begründen, dass es sich bei analoger Abrechnung der Nr. 5377 GOÄ für eine computergestützte Analyse um eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung handelt, wenn kein obligater Leistungsbestandteil (3D-Rekonstruktion) erbracht wird, obwohl neben Nr. 5380 GOÄ die Nr. 5377 GOÄ nicht ausgeschlossen wäre, aber wegen der nicht durchgeführten 3D-Rekonstruktion nicht als erbracht zu werten ist.
Praxishinweis
Die Leistung sollte wegen erhöhten zeitlichen Aufwands bei computergestützter Auswertung mit einem erhöhten Steigerungssatz abgerechnet werden. Gegen den Ansatz der Nr. 5377 GOÄ spricht, dass es nach der GOÄ nur schwer zu vermitteln ist, wenn eine Zuschlagsposition die Hauptleistung übertrifft (Nr. 5377 GOÄ = 46,63 Euro; Nr. 5380 GOÄ bei 2,5-fachem Steigerungssatz = 43,72 Euro). |
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