01.03.2007 | Leserforum EBM 2000plus
Berichtspflicht an behandelnden Hausarzt bei Psychosomatik auch für Hausärzte?
Frage: „Als Hausarzt habe ich auch eine Genehmigung zur Durchführung psychosomatischer Leistungen nach den Nrn. 35100 (Differentialdiagnose) und 35110 (psychosomatische Intervention). Benachbarte Hausarztkollegen, die keine Genehmigung zur Durchführung dieser Leistungen haben, schicken uns gelegentlich psychisch alterierte Patienten, bei denen wir dann die psychosomatische Leistungspositionen abrechnen. Seit dem 1. Januar 2007 besteht für die Leistungen der Psychosomatik gemäß 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen Berichtspflicht an den Hausarzt. Gilt diese Berichtspflicht auch für uns, da wir ja als Hausärzte niedergelassen sind?“
Antwort: Ja. Seit dem 1. Januar 2007 besteht grundsätzlich Berichtspflicht für Leistungen der Psychosomatik aus Kapitel 35.1 des neuen EBM – es sei denn, der Patient widerspricht der Information des Hausarztes oder gibt keinen Hausarzt an. In allen anderen Fällen müssen Sie – auch als Hausarzt – den ursprünglich „behandelnden Hausarzt“ über die durchgeführten psychosomatischen Leistungen informieren, indem Sie einen Bericht nach Nr. 01600 oder einen Arztbrief nach Nr. 01601 für diesen abfassen. Die Nrn. 01600 und 01601 sind dann – zuzüglich der entsprechenden Portopauschale – zusätzlich zu den psychosomatischen Leistungspositionen berechnungsfähig.