· Fachbeitrag · EBM-Expertentipp
Schmerztherapie: Beachten Sie Berechnungsausschlüsse und nutzen Sie Honoaroptionen!
| Eine der zentralsten Aufgaben eines jeden Arztes ist es, Patienten von ihren Schmerzen zu befreien, besonders bei akuten Schmerzzuständen. Es gibt kaum dankbarere oder zufriedenere Patienten als solche, die von ihren Schmerzen befreit werden können. Bei akut auftretenden Schmerzen wird in der Regel zunächst der Hausarzt konsultiert. Bei den von Hausärzten angegebenen Behandlungsdiagnosen rangieren Rückenschmerzen mit dem ICD-10-Code M54 mit 20 Prozent ganz weit oben. Rechnet man andere ICD-10-Codes mit Schmerzangaben, so z. B. den Code R52 „Schmerz, andernorts nicht klassifiziert“, hinzu, entfallen etwa ein Viertel der Behandlungsdiagnosen auf Schmerzzustände. |
Untersuchungen
Für die bei Schmerzpatienten in der Regel durchzuführenden Untersuchungen gibt es nach dem EBM keine besonderen Berechnungsmöglichkeiten, die entsprechenden Leistungen sind mit Berechnung der Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgegolten.
Schmertherapeutische Leistungen
Obwohl die Leistungspositionen des EBM-Kapitels 30.7.2 (Schmerztherapeutische Behandlungen, EBM-Nrn. 30710 bis 30760) auch von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden können, werden entsprechende Behandlungen von Hausärzten relativ selten durchgeführt. Eine Ursache dafür dürfte sein, dass bei Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen einige EBM-Positionen der hausärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind.
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