01.06.2005 | Leserforum EBM 2000plus
Wann liegt eine chronisch-internistische Grunderkrankung nach Nr. 03210 vor?
Frage: „Bei vielen unserer Patienten kommt die Berechnung der Komplexposition Nr. 03210 für die Behandlung und Betreuung bei chronisch-internistischen Grunderkrankungen in Frage. Da in der Leistungslegende nicht näher definiert ist, welche Erkrankungen entsprechend einzustufen sind, stellt sich die Frage, bei welchen Erkrankungen mit welchem Schweregrad und welcher Dauer die Nr. 03210 berechnungsfähig ist. Muss der entsprechende Patient zum Beispiel länger arbeitsunfähig sein?“
Antwort: Festzustellen ist, dass weder die Art, der Schweregrad noch die Dauer einer chronisch-internistischen Grunderkrankung festgelegt ist, die zur Berechnung der Betreuungsposition Nr. 03210 berechtigt. Abrechnungsvoraussetzung ist die Erfüllung der obligaten Leistungsinhalte. Das sind: Eine Zwischenanamnese, die fortlaufende Beratung zum Umgang mit der Grunderkrankung (mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte) sowie eine Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie. Die Nr. 03210 kann aber auch berechnet werden, wenn keine Arzneimitteltherapie erfolgt bzw. nicht notwendig ist.
Die Entscheidung, wann eine Erkrankung als chronisch-internistisch einzustufen ist, hat somit der behandelnde Arzt zu treffen. Nicht erforderlich ist es, dass ein Patient, bei dem die Nr. 03210 abgerechnet wird, nur dann glaubwürdig eine chronisch-internistische Grunderkrankung hat, wenn er länger arbeitsunfähig ist.
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