29.02.2008 | Leserforum EBM
Wie ist die postoperative Behandlung durch den Hausarzt abzurechnen?
Frage: „Es kommt immer wieder vor, dass Patienten zur Durchführung einer ambulanten Operation direkt einen Facharzt aufsuchen. Nach der OP schickt der Facharzt den Patienten für die postoperative Nachbehandlung zur Mit- bzw. Weiterbehandlung in unsere Hausarztpraxis. Die postoperative Behandlung rechnen wir nach Nr. 31600 ab. Uns stellt sich nun die Frage, welche Leistungen wir zusätzlich im Rahmen der postoperativen Behandlung berechnen können, also die Konsultationsgebühr Nr. 01436 oder die Versichertenpauschale oder die halbe Versichertenpauschale?“
Antwort: Für die postoperative Behandlung berechnen Sie die Nr. 31600. Sehen Sie den Patienten im laufenden Quartal dabei zum ersten Mal, wird zusätzlich die volle Versichertenpauschale nach Nrn. 03110 bis 03112 fällig und nicht die halbierte Versichertenpauschale nach Nrn. 03120 bis 03122. Letztere wäre zutreffend, wenn die Überweisung von einem Arzt derselben Arztgruppe käme – was aber bei Hausärzten in der Regel nicht der Fall ist.
Die Konsultationsgebühr Nr. 01436 fällt in dieser Kombination bei Ihnen nicht an, weil die Überweisung zur Durchführung der postoperativen Behandlung durch einen Arzt einer anderen Fachgruppe erfolgt. Sie berechnen somit entweder zusätzlich zu Nr. 31600 die Versichertenpauschale oder nur die Nr. 31600, wenn die Versichertenpauschale zuvor bereits abgerechnet wurde, etwa weil der Patient bereits vor der Operation in Ihrer Behandlung war.
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